Satzung - ASV Niedernhausen

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Satzung

Der Verein
 
 

Satzung des Angelvereins Niedernhausen Taunus e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Angelverein Niedernhausen Taunus e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V." Der Verein hat seinen Sitz in
Niedernhausen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein mit Sitz in Niedernhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52
Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO) sowie die Förderung der Angelfischerei und der Jugendarbeit. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Hege und Pflege des
Fischbestandes in seinen Vereins- und heimatlichen Fischgewässern sowie der die
Fischgewässer umgebenden Natur. Dazu gehören auch die Festsetzung und Beachtung
einheitlicher Schonmaße und Mindestmaße.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu
stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge bzw. zu erbringenden Arbeitsleistungen im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in einer Vorstandssitzung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat
gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Vereinsbeiträge und
Arbeitseinsätze zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen. Das Angeln in den Vereinsgewässern ist nur mit gültigem
gesetzlichen Fischereischein und Jahresfischereierlaubnisschein des Vereins gestattet. Der
Fischereierlaubnisschein wird zu Beginn des Geschäftsjahres nur dann ausgestellt, wenn
das Mitglied seine bis dahin zu leistenden Vereinsbeiträge und Arbeitsleistungen des
Vorjahres erbracht hat.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich jeweils am 10.03. per Lastschrift eingezogen. Jedes
Mitglied hat dafür zu sorgen, dass sein Konto die für die Lastschrift nötige Deckung hat. Wird
die Lastschrift verweigert, so hat das Mitglied die damit verbundenen Bankgebühren zu
tragen. Bei neu eintretenden Mitglieder wird die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag für
das lfd. Geschäftsjahr nach Aushändigung des Jahresfischereierlaubnisscheins unmittelbar
per Lastschrift eingezogen.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie der Ausgleichsleistung für
nicht erbrachte Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
Zu dem erweiterten Vorstand gehören:
Schriftführer,
Gewässerwarte,
Beisitzer und
Jugendwart.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein,
die voll geschäfts- oder handlungsfähig sind; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds
durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem
Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied
des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand
zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand und seine beratenden Gremien treten nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen
werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer
sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem
anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und der Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder Auflösung des Vereins zum
Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies
zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der
Einladung bekannt zu geben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl
durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niedernhausen, die es unmittelbar und
ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege am Angelgewässer zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.

 
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